Wir werden für Unternehmen in der Regel zu einer festen monatlichen Pauschale ab 160,- EUR pro Monat als externer Datenschutzbeauftragter tätig. Die Höhe der Monatspauschale im Einzelfall ist abhängig von der Unternehmensgröße, von Art und Umfang der Datenverarbeitung im Unternehmen sowie vom Umsetzungsgrad des Datenschutz-Managements. Gern unterbreiten wir Ihnen ein konkretes Angebot. Nutzen Sie dafür einfach unser Angebotsformular.
Die effektiven Kosten für die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten sind – wie die Kosten des gesamten betrieblichen Datenschutz-Managements – stark von Größe und Tätigkeitsbereich eines Unternehmens abhängig. In kleineren Unternehmen mit geringem Digitalisierungsgrad (bspw. Handwerksunternehmen) lassen sich die gesetzlichen Vorgaben zum Datenschutz nicht selten mit einem Aufwand von wenigen Stunden pro Jahr umsetzen. In großen Unternehmen, die noch dazu mit sensiblen Daten wie etwa Gesundheitsdaten arbeiten, können für die rechtskonforme Erfüllung der gesetzlichen Datenschutz-Pflichten hingegen mehrere Vollzeitstellen erforderlich werden.
Gesetzliche (Mindest-) Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten
Unterrichtung & Beratung des Verantwortlichen
Überwachung der Einhaltung des Datenschutzes
Überwachung der Datenschutz-Folgenabschätzung
Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde
Ansprechpartner für betroffene Personen
Individuelle (Zusatz-) Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten
Für verschiedene „Kernthemen“ des Datenschutzes (bspw. die Erstellung des Verarbeitungsverzeichnisses, die Schulung und Sensibilisierung der Beschäftigten, die Ausarbeitung von Verträgen) ist der Datenschutzbeauftragte nach der Grundkonzeption der DSGVO dagegen nicht zuständig. Er hat den Verantwortlichen bzw. den Auftragsverarbeiter bzgl. dieser Pflichten grundsätzlich nur zu informieren und zu beraten.
Auch diese Themen können dem Datenschutzbeauftragten jedoch übertragen werden. Der Datenschutzbeauftragte kann – wenn er Beschäftigter im Unternehmen des Verantwortlichen ist – auch sonstige Aufgaben übernehmen. Dabei ist allerdings sicherzustellen, dass durch diese sonstigen Aufgaben und Pflichten kein Interessenkonflikt entsteht. Dies stellt Art. 38 Abs. 6 DSGVO ausdrücklich klar, in dem es es heißt:
(6) Der Datenschutzbeauftragte kann andere Aufgaben und Pflichten wahrnehmen. Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter stellt sicher, dass derartige Aufgaben und Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt führen.
In der Praxis erfolgt eine Zuweisung zusätzlicher Aufgaben regelmäßig durch vertragliche Vereinbarung zwischen der benennenden Stelle und dem Datenschutzbeauftragten.
Häufig gestellte Fragen zum Datenschutzbeauftragten
Wann muss ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden?
Wer darf als Datenschutzbeauftragter bestellt werden?
Wie wird ein Datenschutzbeauftragter bestellt?
Wieso? Weshalb? Warum?
Weitere häufige Fragen rund um die Auswahl und Bestellung eines Datenschutzbeauftragten finden Sie…