Datenschutzbeauftragter Leipzig

Externer Datenschutzbeauftragter in Leipzig, Sachsen & ganz Deutschland

Dr. Daniel Kirmse - Externer Datenschutzbeauftragter aus Leipzig

Dr. Daniel Kirmse
Externer Datenschutzbeauftragter aus Leipzig

Auf Grundlage mehrfacher Zertifizierung zum Datenschutzbeauftragten und umfassender Erfahrung in Datenschutzrecht und Datenschutzpraxis berate und unterstütze ich mittelständische Unternehmen in Leipzig, Sachsen und ganz Deutschland u.a. als externer Datenschutzbeauftragter. Daneben bietet unser Team noch weitere umfangreiche Leistungen aus den Bereichen Datenschutz & Datensicherheit an. Einen Überblick über unser gesamtes Leistungsportfolio erhalten Sie auf der Website der KDSB GmbH. Bei weitergehenden Fragen sprechen Sie uns gern telefonisch, per Mail oder über die bereitgestellten Kontaktformulare an.

Als Rechtsanwalt biete ich auch Rechtsberatung im Bereich des Datenschutzrechts und übernehme die gerichtliche oder außergerichtliche Vertretung bei Streitigkeiten auf diesem Rechtsgebiet. Weitere Informationen dazu und zu sonstigen von mir bearbeiteten Rechtsgebieten finden Sie bei Interesse auf der Website meiner Kanzlei. Informationen und Angebote zur Erfüllung der Pflicht zur Schulung und Sensibilisierung von Beschäftigten im Bereich Datenschutz & Datensicherheit halten wir für Sie auf unserem E-Learning-Portal bereit.

 

Auf Grundlage mehrfacher Zertifizierung zum Datenschutzbeauftragten und umfassender Erfahrung in Datenschutzrecht und Datenschutzpraxis berate und unterstütze ich mittelständische Unternehmen in Leipzig, Sachsen und ganz Deutschland u.a. als externer Datenschutzbeauftragter.

Datenschutzbeauftragter

Daneben bietet unser Team auch noch weitere umfangreiche Leistungen aus den Bereichen Datenschutz & Datensicherheit. Einen Überblick über unser gesamtes Leistungsportfolio erhalten Sie auf der Website der KDSB GmbH. Bei weitergehenden Fragen sprechen Sie mich gern telefonisch, per Mail oder über die bereitgestellten Kontaktformulare an.

Als Rechtsanwalt biete ich auch Rechtsberatung im Bereich des Datenschutzrechts und übernehme die gerichtliche oder außergerichtliche Vertretung bei Streitigkeiten auf diesem Rechtsgebiet. Weitere Informationen dazu und zu sonstigen von mir bearbeiteten Rechtsgebieten finden Sie bei Interesse auf der Website meiner Kanzlei.
Informationen und Angebote zur Erfüllung der Pflicht zur Schulung und Sensibilisierung von Beschäftigten im Bereich Datenschutz & Datensicherheit halten wir für Sie auf unserem E-Learning-Portal bereit.
Datenschutzbeauftragter Leipzig

Häufige Fragen an Datenschutzbeauftragter Leipzig

Rund um das Thema „Datenschutzbeauftragter“ gibt es viele Fragen. Einige dieser Fragen wiederholen sich regelmäßig. Die häufigsten dieser Fragen haben wir hier aufgegriffen und wesentliche Informationen dazu kurz zusammengefasst.

Häufige Fragen an Datenschutzbeauftragter Leipzig

Rund um das Thema „Datenschutzbeauftragter“ gibt es viele Fragen. Einige dieser Fragen wiederholen sich regelmäßig. Die häufigsten dieser Fragen haben wir hier aufgegriffen und wesentliche Informationen dazu kurz zusammengefasst.

Wann muss ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden?

Wann ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden muss, geben Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) konkret vor. Auch ohne eine solche gesetzliche Pflicht kann die Bestellung dringend zu empfehlen oder zumindest sehr sinnvoll sein.
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Wer darf als Datenschutzbeauftragter bestellt werden?

Wer zum Datenschutzbeauftragten bestellt werden darf, regelt die DSGVO nicht ausdrücklich. Die Datenschutz-Aufsichtsbehörden haben allerdings Anforderungen für die persönliche und die fachliche Eignung eines Datenschutzbeauftragten definiert.
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Was sind die Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten?

Verschiedene Aufgaben sind einem Datenschutzbeauftragten bereits gesetzlich zugewiesen. Die Liste dieser Aufgaben ist recht überschaubar. Oft empfiehlt sich, ihm vertraglich explizit weitere Aufgaben zu übertragen.
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Wie wird ein Datenschutzbeauftragter bestellt?

Ein festes Prozedere für die Bestellung besteht nicht. Wichtig ist, die erforderliche Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten zu gewährleisten. Seine Kontaktdaten sind der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen und auch intern sowie öffentlich bekanntzugeben.
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Sonstige Fragen zum Thema an Datenschutzbeauftragter Leipzig

Personell zuständig für die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten sind in Unternehmen grundsätzlich die gesetzlichen Vertreter. In aller Regel ist also die Geschäftsführung des Unternehmens zuständig. Die Bestellung kann von dort an andere Personen bzw. Organe delegiert werden. Allerdings sollte die Bestellung wegen der Rechenschaftspflicht (Art. 5 Abs. 2 DSGVO) immer schriftlich erfolgen.

Hier bestehen erhebliche Unterschiede zwischen internen und externen Datenschutzbeauftragten:

Externer Datenschutzbeauftragter
Für externe Datenschutzbeauftragte wird alles Wesentliche hierzu in einem entsprechenden Dienstleistungsvertrag geregelt (vgl. Art. 37 Abs. 6 DSGVO). Dabei sind die gesetzlichen Mindestanforderungen zu beachten. So hat ein Datenschutzbeauftragter etwa direkt an die Geschäftsführung des Unternehmens zu berichten (vgl. Art. 38 Abs. 3 DSGVO). Er erfüllt seine Aufgaben weisungsfrei. Zudem gilt ein Benachteiligungsverbot.
 
Interner Datenschutzbeauftragter
Bei internen Datenschutzbeauftragten benötigen Sie aufgrund der bereits vorhandenen Einbindung in die Unternehmensorganisation keinen neuen Vertrag. Allerdings müssen Sie den bestehenden Anstellungsvertrag regelmäßig anpassen. Organisatorisch ist ein interner Datenschutzbeauftragter direkt unterhalb der Geschäftsführung anzusiedeln. Zudem sollten Sie bedenken, dass ein interner Datenschutzbeauftragter – ähnlich wie Betriebsräte – einen besonderen Kündigungsschutz genießt. Das aktuelle BDSG äußert sich dazu unter § 6 Abs. 4 wie folgt:
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche die öffentliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Nach dem Ende der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte oder als Datenschutzbeauftragter ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Jahres unzulässig, es sei denn, dass die öffentliche Stelle (Anmerkung: Dies gilt über § 38 Abs. 2 BDSG auch für nicht öffentliche Unternehmen) zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt ist.
Eine bestimmte Laufzeit der Bestellung ist gesetzlich nicht ausdrücklich vorgeschrieben. Die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten lässt sich daher zeitlich scheinbar nach freiem Belieben ausgestalten. Für die effektive und effiziente Erfüllung der anfallenden Aufgaben ist allerdings eine gewisse Einarbeitung erforderlich. Bereits vor diesem Hintergrund sollte bei externen Datenschutzbeauftragten eine langfristige Zusammenarbeit erwogen werden. Der Düsseldorfer Kreis empfiehlt in seinem Beschluss vom 24./25.11.2010
grundsätzlich eine Mindestvertragslaufzeit von 4 Jahren, bei Erstverträgen wird wegen der Notwendigkeit der Überprüfung der Eignung grundsätzlich eine Vertragslaufzeit von 1 – 2 Jahren (…).

Dahinter steht unter anderem das Argument, dass einem Datenschutzbeauftragten die unabhängige Ausübung seiner Tätigkeit zugesichert sein muss und dies eine gewisse (Mindest-)Laufzeit erfordert. Zum Teil wird sogar vertreten, bei einer zu kurzen Laufzeit des zugrundeliegenden Vertrages sei die Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten insgesamt als unwirksam anzusehen. Auch deshalb ist eine nicht zu kurze Vertragslaufzeit zu empfehlen. Laufzeiten von mindestens zwei Jahren sind daher für Verträge mit externen Datenschutzbeauftragten als üblich üblich anzusehen.

Interner oder externer Datenschutzbeauftragter?

Bei Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten haben Sie die Wahl: Sie können sich zum einen für eine Person aus dem eigenen Unternehmen entscheiden. In diesem Fall spricht man von einem „internen Datenschutzbeauftragten“. Sie können die Erfüllung der gesetzlichen und sonstigen Aufgaben des Datenschutzbeauftragten aber auch an einen externen Dritten, einen sog. „externen Datenschutzbeauftragten“ übertragen. Für und gegen jede dieser beiden Optionen können  verschiedene Argumente sprechen. Regelmäßig hängt es von den ganz individuellen Umständen des konkreten Einzelfalls ab, welche Option vorzugswürdig ist. Einige Argumente, die für die eine oder die andere Option sprechen kann, haben wir Ihnen hier zusammengefasst.

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